Kann ich mir den Schutz von Innovationen leisten?

Patent

Insbesondere kleinere Unternehmen stellen sich häufig die Frage, ob sie sich den Schutz ihres geistigen Eigentums leisten können.

Neben vermeintlich hoher Kosten für die Erlangung gewerblicher Schutzrechte bestehen Bedenken vor hohen Folge-Kosten, beispielsweise im Falle einer Verletzung der eigenen Schutzrechte durch Dritte.

Im folgenden Artikel möchten wir diese Bedenken aufgreifen und die wichtigsten Aspekte nennen die diesbezüglich zu berücksichtigen sind.

 

Ist die Erlangung gewerblicher Schutzrechte zwangsläufig mit hohen Kosten verbunden?

Viele Mandanten denken vorrangig an den Patentschutz, wenn es um den Schutz geistigen Eigentums geht. Das Patent als gewerbliches Schutzrecht für technische Innovationen ist jedoch nur eines einer Vielzahl gewerblicher Schutzrechte.

Technische Innovationen können in manchen Ländern auch durch das günstigere und deutlich schneller zu erhaltende Gebrauchsmuster geschützt werden. Neben den geringeren Kosten hat man zudem den Vorteil, sehr schnell ein durchsetzbares Schutzrecht zu erhalten. So kann früher gegen mögliche Verletzungshandlungen von Wettbewerbern vorgegangen werden.

Für manche Aspekte eines neuen Produktes eignet sich überdies die Anmeldung eines Designs oder einer Marke besser als die Anmeldung eines technischen Schutzrechtes (Patent und Gebrauchsmuster).

Designs und Marken sind teils zu deutlich geringeren Kosten zu erhalten, bei gleichzeitig deutlich kürzerem und unkomplizierterem Anmeldeverfahren.

Neben der Art des Schutzrechtes sollte auch die Auswahl der Länder sorgfältig durchdacht sein, für die Schutz beantragt wird.

Grundsätzlich entfalten Schutzrechte ihre Schutzwirkung nur in den Ländern, für die sie erteilt wurden. Nur in diesem Ländern können Wettbewerber an u.a. Produktion, Einfuhr und Verkauf der geschützten Produkte gehindert werden.

Eine sorgfältige Analyse von Absatzmärkten und Wettbewerbern erlaubt eine gezielte und gut durchachte Auswahl der zu schützenden Länder. Oft genügt schon eine Anmeldung im Heimatmarkt, um eine Aktivität eines Wettbewerbers hinsichtlich der geschützten Innovation unrentabel erscheinen zu lassen.

Durch das Sicherstellen einer ausreichenden Schutzwirkung bei gleichzeitiger Minimierung der anzumeldenden Länder können die Kosten für den Schutz ihres geistigen Eigentums reduziert werden.

 

Sind hohe Folge-Kosten unausweichlich, sobald gewerbliche Schutzrechte erlangt wurden?

Viele Unternehmen schrecken vor dem Schutz ihres geistigen Eigentums zurück, weil sie im Falle einer Verletzung durch Dritte hohe Kosten für die Durchsetzung der Schutzrechte befürchten.

Grundsätzlich gilt jedoch: Schutzrechte sind auch dann sinnvoll, wenn der Inhaber nicht gewillt oder in der Lage ist, diese bei Verletzung gerichtlich durchsetzen zu lassen.

Eingetragene Schutzrechte schrecken bereits viele potentielle Verletzer ab, da diese ihrerseits hohe Kosten bei einer möglichen Verletzungsklage fürchten. Eine Schutzrechts-Verletzung tritt dadurch erst gar nicht ein. Eine gerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte ist somit nicht nötig. Auch bereits veröffentlichte Patentanmeldungen, die noch nicht zu einer Erteilung eines Patentes geführt haben, können diese abschreckende Wirkung bereits erzeugen.

Sollten Sie selbst einer Patentverletzung angeklagt sein, so kann es Ihnen ein vorhandenes Portfolio eigener Schutzrechte ermöglichen, mit dem Inhaber des verletzten Schutzrechts über eine Kreuz-Lizenz zu verhandeln. Besitzen Sie eigene, für den Wettbewerber interessante Schutzrechte, so lässt sich nicht selten die Nutzung des von Ihnen verletzten Schutzrechts gegen die Nutzung eines Ihrer eigenen Schutzrechte durch den Wettbewerber verhandeln.

Eigene Schutzrechte hindern ihre Wettbewerber zudem daran, Ihren Handlungsspielraum einzuschränken und Innovation schützen zu lassen, an denen auch Sie intensiv arbeiten. Hierdurch kann verhindert werden, dass Sie durch ein Schutzrecht eines Wettbewerbers in der Nutzung einer möglicherweise auch durch Sie entwickelten Innovation eingeschränkt werden.

Alternativ zu einer eigenen Schutzrechtsanmeldung kann auch eine sogenannte Defensivpublikation, auch Sperrveröffentlichung genannt, in Betracht gezogen werden. Eine Innovation wird mittels spezieller Verlage und Datenbanken veröffentlicht und wird somit zum Stand der Technik. Da die Erfindung hierdurch nicht mehr als neu gilt, kann beispielsweise kein Patent mehr erteilt werden – auch nicht durch einen Wettbewerber. So können Sie zwar niemanden an der Nutzung der betreffenden Innovation hindern, umgekehrt können aber auch Sie nicht an deren Nutzung gehindert werden. Gleichzeitig können Sie unmittelbar mit der Vermarktung Ihrer Innovation beginnen.

Defensivpublikationen eigenen sich insbesondere für Produkte mit voraussichtlich geringen Marktanteilen oder Produkte, die nicht zum Hauptgeschäftsfeld Ihres Unternehmens gehören. Eine Defensivpublikation ist schnell umzusetzen, da einem entsprechenden Verlag lediglich eine Beschreibung der Erfindung zur Verfügung gestellt werden muss und diese sofort und ohne Prüfung publiziert wird. Diese Schnelligkeit kann im Falle kurzer Produktlebenszyklen vorteilhaft sein. Eine Defensivpublikation kann zudem anonym veröffentlicht werden.

Defensivpublikationen bilden ebenso den fortschreitenden technischen Fortschritt ab wie Patente, Zeitschriftenartikel, Dissertationen oder Fachbücher. Dadurch werden auch sie zu einer wichtigen Quelle für Recherchen zum Stand der Technik.

Die Defensivpublikation ist sicherlich nicht das wichtigste Mittel, um das geistige Eigentum eines Unternehmens zu schützen. In bestimmten Situationen ermöglicht sie es jedoch, eigene Erfindungen auch ohne gewerbliches Schutzrecht gewinnbringend zu vermarkten.

Kommt es tatsächlich zur Verletzung eines Ihrer Schutzrechte durch Dritte, so stehen Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten offen.

Bevor Sie möglicherweise eine gerichtliche Durchsetzung ihres Schutzrechtes in Betracht ziehen, stehen Ihnen mit der Berechtigungsanfrage, Abmahnung und einstweiligen Verfügung weitere sehr effektive Mittel zur Verfügung.

Sehr oft genügen bereits diese Mittel, um den Dritten zur Einstellung seiner verletzenden Handlungen zu bewegen.

Zeigt dies keine Wirkung, so kann eine Verletzungsklage als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Ist der Schutzrechts-Inhaber nicht in der Lage oder nicht gewillt das Kostenrisiko einer Verletzungsklage alleine zu tragen, so kann beispielsweise auch die Finanzierung der Klage durch Investoren attraktiv sein.

 

So vielfältig wie Unternehmen und Erfinder sind auch die Möglichkeiten, Ihr geistiges Eigentum schützen zu lassen.

Eine maßgeschneiderte Schutzrechts-Strategie berücksichtigt insbesondere auch den individuellen Kostenrahmen.

Bei der Beratung legen wir unseren Fokus deshalb auf die konkreten Bedürfnisse und Rahmenbedingungen unserer Mandanten.


Wenn auch Sie Fragen rund um eine maßgeschneiderte Schutzrechts-Strategie haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

 

Alexander Reinbold / Alexander Schmidt

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