Blumenwerfer-Entscheidung des EUIPO – Bedarf es einer Nutzungsabsicht bei der Markenregistrierung?

Das Europäische Markenamt (EUIPO) hat kürzlich eine interessante Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Nutzungsabsicht in Bezug auf registrierte Unionsmarken gefällt. Konkret ging es um eine bereits im Jahr 2014 registrierte Bildmarke mit der Nummer 012575155, die eines der bekanntesten Gemälde des Künstlers Banksy zeigt. Es handelt sich um das Gemälde mit dem Titel „Blumenwerfer“ (engl. flower thrower), welches einen vermummten Demonstranten zeigt, der einen Blumenstrauß wirft (wohl anstatt eines gefährlichen Wurfgeschosses, wie beispielsweise eines Pflastersteins oder eines Molotow-Cocktails). Ein Text war nicht in der Markenanmeldung enthalten.

Das EUIPO hat diese Marke mit Wirkung zum 15. Dezember 2020 gelöscht. Die Entscheidung dazu erging bereits am 14. September 2020 (Löschungsnr. 33843 C). Eigentümerin der Unionsmarke war das Unternehmen Pest Control Office Limited. Dieses kümmert sich um Banksys rechtliche Angelegenheiten und hat auch die Marke für den Künstler Banksy angemeldet. Banksy möchte seine wahre Identität nicht preisgeben und lässt seine Schutzrechte daher von Dritten anmelden. Die Tatsache, dass Banksy anonym bleiben möchte, ist auch der Grund, weshalb an dem Werk kein Urheberrecht besteht. Denn Urheber kann nur eine natürliche Person sein, deren Identität bekannt ist. Da dies bei Banksy aber gerade nicht der Fall ist, versucht er seine Werke über andere Schutzrechte, wie die vorliegende Markenanmeldung zu schützen. Banksy hat die Abbildung des Blumenwerfers jedoch nie markenmäßig benutzt. Generell steht der Künstler Banksy Schutzrechten kritisch gegenüber. So ließ Banksy beispielsweise verlauten, Urheberrecht sei für Loser. Jedoch möchte Banksy wohl eine Kommerzialisierung seiner Werke durch andere verhindern, weshalb er unter anderem die vorliegende Bildmarke angemeldet hat.

Gegen die Markenanmeldung von Pest Control wendete sich das Unternehmen Full Colour Black Limited, welches unter anderem Grußkarten mit Street Art Motiven herstellt. Es stellte einen Löschungsantrag mit der Begründung, die Marke sei von Pest Control böswillig gem. § 59 Abs. 1 lit. b UMV angemeldet worden, sodass ein absoluter Nichtigkeitsgrund bezüglich der Markeneintragung vorliege. Die Bösgläubigkeit ergebe sich daraus, dass die Marke nicht die Herkunft der für die Marke angemeldeten Waren und Dienstleistungen kennzeichnen sollte. Die Marke sei lediglich angemeldet worden, da Banksy sich nicht auf Urheberrecht berufen könne und andere an der Kommerzialisierung seines Werkes hindern wollte. Die Marke sei aber nie dazu gedacht gewesen, als Handelszeichen genutzt zu werden. Wo eine Marke ohne eine Nutzungsabsicht bezüglich der markenmäßigen Nutzung des Kennzeichens angemeldet werde, stelle dies eine böswillige Handlung dar.

Pest Control stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Markeneintragung keineswegs böswillig gewesen sei. Dazu müssten unter anderem Beweise vorgelegt werden, dass der Markenanmelder seine Marke sittenwidrig entgegen der üblichen Handelsbräuche angemeldet habe. Dies habe sich aber aus den vorgelegten Beweismitteln nicht ergeben.

Das EUIPO schloss sich der Argumentation von Full Colour Black an und sieht die Markenanmeldung als böswillig an. Eine Markenanmeldung, die nicht darauf abziele, die Marke im Handel zu nutzen, sondern aus Gründen, die nicht unter die Funktion einer Schutzmarke fallen, erfolge böswillig und sei daher nichtig. Hier habe keine Nutzungsabsicht von Pest Control vorgelegen. Das ergebe sich aus einer Vielzahl von Aussagen Banksys, die vom Pest Control als Beweismittel vorgelegt wurden, in denen Banksy sich sehr kritisch beziehungsweise ablehnend zur Inanspruchnahme von Schutzrechten geäußert hat. Die zwischenzeitliche Eröffnung eines Ladengeschäfts durch Vertreter von Banksy mit Waren, die Gemälde von Banksy abbildeten, ändere ebenfalls nichts an der Böswilligkeit. Die Waren konnte man dort nur im Schaufenster betrachten und musste sie dann im Internet erwerben. Es wurde dabei genauestens überprüft, dass es sich bei den Käufern nicht um Kunsthändler handelte und dass die Käufer die Werke keinesfalls zu überhöhten Preisen weiterverkaufen konnten. Banksy und einer seiner Vertreter kommentierten die Eröffnung des Shops, der nach der Stellung des Löschungsantrags in diesem Verfahren erfolgte, damit, dass die Ladeneröffnung nur erfolgt sei, um den Vorwurf der Nichtbenutzung der Marke zu verhindern. Durch diese Aussagen werde laut dem EUIPO deutlich, dass eben gerade keine Nutzungsabsicht vorliege. Auch aus den von Pest Control angeführten Entscheidungen des EuGH – NEUSCHWANSTEIN und SKY – ergebe sich nichts anderes.

Folglich gab das EUIPO dem Löschungsantrag statt. Gegen die Entscheidung wurde keine Beschwerde eingelegt. Full Colour Black hat die Löschung weiterer Marken mit Banksy-Gemälden beantragt und es bleibt abzuwarten, wie diese Entscheidungen ausgehen. Wenngleich nunmehr eine fehlende Nutzungsabsicht bei der Markenanmeldung als ein Fall der Böswilligkeit nach 59 Abs. 1 UMV etabliert zu sein scheint, bleibt die Schwelle für den Nachweis einer solchen fehlenden Nutzungsabsicht hoch.

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