Der BGH hat mit Beschluss vom 29. Juni 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des Urteils des Kammergerichts vom 14. Oktober 2022 zurückgewiesen, welches die Löschung der deutschen Wortmarke Nr. 3020130575741 für das Zeichen „Black Friday“ bestätigte. Dies hat der Kläger auf seiner Homepage mitgeteilt. Damit findet ein mehrjähriger Rechtsstreit sein Ende.
Die Wortmarke wurde bereits Ende Oktober 2013 angemeldet und im Jahr 2014 ohne Widerspruch veröffentlicht. Die Marke war in Klasse 9 (insbesondere Elektronikgeräte), Klasse 35 (insbesondere Einzelhandelsdienstleistungen) und Klasse 41 (diverse Veranstaltungsdienstleistungen) eingetragen. Bei der Anmelderin handelte es sich um ein Unternehmen aus Hong Kong.
Nach der Erteilung der Marke begann der Anmelder, andere Nutzer des Zeichens „Black Friday“ wegen Markenverletzung abzumahnen.
Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Begriff „Black Friday“ auch in Deutschland und Europa als eine Bezeichnung für eine Rabattaktion des Einzelhandels Ende November etabliert. Die Rabattaktion am „Black Friday“ stammt ursprünglich aus den USA und fällt dort auf den Freitag nach Thanksgiving, welches am vierten Donnerstag im November stattfindet. In den USA gibt es diese Aktion bereits seit Jahrzehnten. In Deutschland findet die Rabattaktion am selben Tag wie in den USA statt. Im großen Stil gibt es den Black Friday in Deutschland erst seit 2013, also in etwa seit der Markenanmeldung.
Aufgrund der Abmahnungen der Markeninhaberin gingen in den Jahren 2016 und 2017 zahlreiche Löschungsanträge gegen die Marke „Black Friday“ beim DPMA ein.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gab diesen Löschungsanträgen bereits im März 2018 in vollem Umfang statt und ordnete die vollständige Löschung der Marke an. Dagegen legte die Markenanmelderin Beschwerde vor dem Bundespatentgericht ein, welches entschied, dass lediglich bestimmte Einzelhandelsdienstleistungen und Werbedienstleistungen in Klasse 35 zu löschen seien. Hiergegen wehrte sich die Anmelderin nochmals mit einer Rechtsbeschwerde beim BGH, welcher aber mit Urteil vom Mai 2021 dem Bundespatentgericht recht gab. Insbesondere stellte der BGH fest, dass eine Marke selbst dann beschreibend sein könne aufgrund des Eintragungshindernisses gem. § 8 II Nr. 2 MarkenG, wenn das Zeichen im Zeitpunkt der Eintragung zwar noch nicht beschreibend war, aber bereits absehbar war, dass es sich zu einem beschreibenden Zeichen für die entsprechenden Waren- und Dienstleistungen entwickeln könnte.
In der Folge wurde, nachdem die Marke mehr als fünf Jahre ab Ende der Widerspruchsfrist eingetragen war, auch noch Klage auf Verfall der Marke eingelegt, um auch die Marke für die nicht gelöschten Waren- und Dienstleistungen zu beseitigen. Eine solche Verfallsantrag kann immer erst nach einer fünfjährigen Benutzungsschonfrist gestellt werden. Dieser Zeitraum wird dem Markenanmelder zugestanden, um mit der Nutzung der Marke zu beginnen. Findet auch nach diesem Zeitraum keine Nutzung statt, kann ein Verfallsantrag begründet sein und die Marke kann aufgrund des Verfallsantrags gelöscht werden. Das Landgericht gab dem Verfallsantrag im April 2021 statt. Auf die Berufung des Markeninhabers hin wurde der Verfall der Marke durch das Kammergericht bestätigt. Zwar hatte die Markeninhaberin Beweise vorgelegt, die die Nutzung der Marke belegen sollten. Allerdings waren diese Beweise nach Auffassung der Gerichte nicht geeignet, die markenmäßige Nutzung nachzuweisen. Insbesondere war die Nutzung nur als Hinweis auf eine Rabattaktion, nicht aber als Hinweis auf einen konkreten betrieblichen Ursprung der Waren- und Dienstleistung zu verstehen. Ein Hinweis auf den betrieblichen Urspruch wäre aber notwendig gewesen für eine markenmäßige Nutzung.
Die anfangs genannte Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof bestätigt damit final die fehlende Eintragungsfähigkeit und die Löschung der gegenständlichen „Black Friday“ Marke.
Auch das europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) hat mittlerweile entschieden, dass es das Zeichen „Black Friday“ für nicht eintragungsfähig hält, da es lediglich eine verkaufsfördernde Aussage enthält als Schlagwort für eine Rabattaktion und nicht markenmäßig genutzt werden kann. Dies wurde durch eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Dezember 2021 bestätigt.
Somit dürfte auf nationaler und europäischer Ebene endgültig geklärt sein, dass das Zeichen „Black Friday“ zumindest betreffend das Anbieten und Bewerben von nahezu allen Waren- und Dienstleistungen keinen Markenschutz genießen kann. Das kommt dem Wettbewerb zugute, da Unternehmen nunmehr keine Abmahnungen mehr fürchten müssen, wenn Sie Rabattaktionen mit dem Stichwort „Black Friday“ bewerben.
Falls Sie ebenfalls eine aus Ihrer Sicht unberechtigte Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten haben oder selbst eine Marke anmelden wollen, beraten wir Sie gerne.