Die EU-Kommission ist im Begriff, die seit 20 Jahren bestehende Designrichtlinie und -verordnung zu ändern. Dazu hat sie letzte Woche einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs vorgelegt. Die Überarbeitung erfolgt aufgrund des Intellectual Property Action Plan vom November 2020, der die Überarbeitung des Designrechts vorsieht.
Solche Designs können beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) beantragt werden.
Im Wesentlichen geht es um die Modernisierung der bestehenden Vorschriften, die Vereinfachung des Registrierungsprozesses für Designs, die Anpassung der Kosten und um die Harmonisierung des Verfahrens, sodass sie dem nationalen Designrecht in den verschiedenen Mitgliedsstaaten angepasst wird.
Die Begriffe des „Designs“ und des „Erzeugnisses“ werden in der Verordnung neu definiert:
„Design“ =die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder, den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, des Übergangs oder einer anderen Art der Animation dieser Merkmale
„Erzeugnis”“ = jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ausgenommen Computerprogramme, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verwendet wird oder digitale Form annimmt
Damit sind auch Designanmeldungen für Produkte im Metaverse möglich oder Designs für Produkte aus dem 3D-Druck.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Kodifizierung der Möglichkeit, Originaldesigne für Reparaturzwecke zu reproduzieren. Das ist insbesondere bei sogenannten „must-match“-Ersatzteilen für Fahrzeuge relevant, welche durch Designs geschützt werden. Bei einer solchen Reproduktion muss dann aber klar erkenntlich sein, von wem das Produkt stammt und dass es sich dabei nicht um ein Originalteil vom Inhaber des Designs handelt.
Die Vorschläge werden nun dem EU-Parlament und dem Rat vorgelegt. Die Verordnung tritt zwei Jahre nach der Annahme in Kraft, die Richtlinie muss dann binnen 18 Monaten von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden, wobei einige Änderungen bereits nach drei Monaten in Kraft treten werden.
Gerne beraten wir Sie bezüglich Fragen zum Designrecht.