Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Impressum

Uns fällt vielfach auf, dass das sogenannte „Impressum“ auf Websites die Anforderungen nach deutschem und europäischem Recht nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Regeln kann empfindliche Geldbußen nach sich ziehen, weshalb sich ein genauerer Blick auf die geltenden Vorschriften lohnt.

Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Impressum auf einer Website sind in Deutschland vorwiegend im „Telemediengesetz“ geregelt. § 5 Absatz 1 des „Telemediengesetztes“ (TMG) legt die konkreten Anforderungen an ein Impressum fest. Danach gilt die Impressumspflicht für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien.

Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist deutlich weiter zu verstehen als „gewerblich“ und umfasst auch Dienstleistungen von Maklern sowie Anwälten und Steuerberatern. Es muss nicht notwendigerweise ein Produkt zum Kauf angeboten werden, sondern es genügt, dass man beispielsweise als Unternehmen für eigene Leistungen wirbt oder durch das Schalten fremder Werbung Einnahmen generiert.

Rein private Websites (beispielsweise mit Urlaubs- und Familienfotos) sind allerdings nicht von der Impressumspflicht erfasst.

Die folgenden Angaben sind nach dem TMG zwingend ins Impressum aufzunehmen:

  • der Name (bei natürlichen Personen sind es Vor- und Nachname. Bei Unternehmen, also den sogenannten juristischen Personen, der Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten),
  • bei juristischen Personen außerdem die Rechtsform (GmbH, e.K., OHG, etc.),
  • die Anschrift (unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort  – ein Postfach reicht nicht aus),
  • ein Kontakt, unter dem Sie die Person oder das Unternehmen schnell erreichen können – elektronisch als auch nicht elektronisch (in der Regel E-Mail-Adresse und Telefonnummer – eine Mobilnummer ist ausreichend),
  • soweit vorhanden, die Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer,
  • ebenfalls, soweit vorhanden, das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer.

Bestimmte Berufsgruppen wie Makler, Gastronomiebetriebe oder Versicherungen müssen außerdem die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Die Internetseite und die Anschrift der Behörde sollten dabei genannt werden.

Anbieter, die einen reglementierten Beruf ausüben (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, etc.) müssen zudem die zuständige Kammer sowie ihre Berufsbezeichnung und den Staat auf Ihrer Webseite angeben, in dem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen worden ist. Außerdem müssen sie die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen angeben und wie diese zugänglich sind.

Über das TMG hinaus ist gegebenenfalls das „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ (VSBG) zu beachten nach dessen § 36 unter bestimmten Umständen auf die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen ist.

Auch in § 55 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) sind Regeln zu Informationspflichten verankert, die gegebenenfalls beachtet werden müssen.

Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Daher raten wir dazu, einen gut sichtbaren Link auf der Website zu platzieren, der für jeden verständlich und einfach zu finden ist. Am besten sollte der Link die Bezeichnung „Impressum“ tragen und auf eine gesonderte Seite mit den allgemeinen Informationen weiterleiten.

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des TMG über das Impressum kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 € fällig werden. Dies ist in § 16 TMG geregelt. Nicht zuletzt deswegen sollte das Impressum beim Erstellen von Websites nicht vernachlässigt werden.

Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung des Impressums.

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