Vor dem Landgericht München I wurde kürzlich darüber verhandelt, inwiefern die Paulaner-Brauerei Lizenzgebühren für den von ihr vertriebenen „Paulaner Spezi“ an die Brauerei Riegele in Augsburg leisten muss. Die Brauerei Riegele vertreibt selbst ein Cola-Mix-Getränk mit dem Namen Spezi und hat gegen Paulaner geklagt.
Es ist unbestritten, dass die Brauerei Riegele sich diesen Namen bereits 1956 warenzeichenrechtlich schützen ließ und seitdem über entsprechende Markenrechte verfügt. Seit 1977 lizensiert Riegele die Nutzungsrechte an dem Zeichen „Spezi“ in einem Getränkeverbund an andere Brauereien. Das Getränk dieses Getränkeverbunds wird als „Original Spezi“ beworben. Paulaner ist kein Teil dieses Getränkeverbunds und zahlt auch keine regelmäßige Lizenzgebühr an Riegele. Vielmehr schlossen Paulaner und Riegele bereits 1974 eine Abgrenzungsvereinbarung über die Nutzung des Zeichens „Spezi“ durch Paulaner. Paulaner zahlte damals im Rahmen der Abgrenzungsvereinbarung 10 000 DM an Riegele und verpflichtete sich, sein Produkt stets „Paulaner Spezi“ zu nennen und ein anderes Logo als Riegele zu wählen. Paulaner verwendet daher auch heute noch für sein Spezi ein abweichendes Flaschendesign und eine etwas andere Rezeptur.
Bei Spezi handelt es sich um ein bayrisches Kult-Getränk. Die Produkte beider Hersteller erfreuen sich im gesamten deutschsprachigen Raum einer sehr hohen Beliebtheit. Daher liegt der gerichtlichen Auseinandersetzung ein Streitwert von rund 10 Millionen Euro zugrunde. Andere Getränkehersteller vermarkten vergleichbare Produkte meist unter dem Namen „Cola-Mix“. Auch hier hat sich allerdings vielerorts der Name Spezi für diese Produkte etabliert. Fraglich ist daher auch, inwieweit die Marke „Spezi“ überhaupt noch schutzfähig ist, da es sich bei Spezi mittlerweile um einen „Gattungsbegriff“ handeln könnte.
Vorliegend hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung tendiert, dass die 1974 zwischen den Parteien geschlossene Abgrenzungsvereinbarung weiterhin Bestand hat. Allerdings legte das Gericht den Parteien einen Vergleich nahe und es ist davon auszugehen, dass sich die Parteien außergerichtlich einigen werden. Verkündungstermin in der Sache ist für den 30.08.2022 bestimmt (Az. 33 O 10784/21).
Der Fall ist interessant, da er die Bedeutung von Abgrenzungsvereinbarungen unterstreicht. Er macht deutlich, dass man dabei auch immer den möglicherweise unerwarteten Erfolg eines Produkts in der Zukunft vor Augen haben sollte. Lizenzgebühren, die regelmäßig nach dem erwirtschafteten Umsatz berechnet werden, können daher vielfach zu faireren Ergebnissen führen. Einmalzahlungen bringen dagegen das Risiko mit sich, dass diese sich später als deutlich zu hoch oder zu niedrig erweisen. Inwieweit man dann noch einen Ausgleich, beispielsweise wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage erzielen kann, ist ungewiss.
Außerdem ist vorliegend auch interessant, ob es sich bei „Spezi“ um eine Gattungsbezeichnung handelt und der Marke daher der Schutz für Cola-Mix-Getränke verwehrt werden muss. Darüber wird das Gericht aber wohl nicht entscheiden.
Falls Sie Fragen in Markensachen – insbesondere zu Abgrenzungsvereinbarungen – haben, stehen wir Ihnen als Kanzlei gerne zur Verfügung.