Die Frage nach der Zulässigkeit taucht im geschäftlichen Alltag häufig auf.
So auch kürzlich, als einer unserer Mandanten uns um rechtliche Einschätzung ersuchte. Unser Mandant entwickelt und vertreibt Software-Plattformen, die mittels Schnittstellen mit IT-Systemen anderer Unternehmen kommunizieren können. Zur Beschreibung des Verwendungszwecks seiner Software-Plattform wollte unser Mandant die angebundenen IT-Systeme beschreiben. Hierfür sollten die Marken (z.B. Logos) der Anbieter der angebundenen IT-Systeme auf der Homepage unseres Mandanten dargestellt werden.
Die Frage unseres Mandanten lautete nun, ob hierfür die Zustimmung der jeweiligen Markeninhaber notwendig wäre.
Aus markenrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben nach § 23 Abs. 3 Markengesetz. Demnach hat ein Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten im geschäftlichen Verkehr die Benutzung seiner Marke oder geschäftlichen Bezeichnung zu untersagen.
Voraussetzung hierfür ist, dass:
i) die Marke oder geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware/Dienstleistung benutzt wird;
ii) die Benutzung zu diesem Zweck notwendig ist, und
iii) die Benutzung zu diesem Zweck nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Die von unserem Mandanten beschriebene Benutzung der Marken von Drittunternehmen auf seiner Homepage könnte als Hinweis auf die Bestimmung seines Produktes eingeschätzt werden. Die Bestimmung der Software-Plattform liegt insbesondere in der Anbindung von IT-Systemen von Drittunternehmen und dem Austausch von Daten mit diesen Systemen (Voraussetzung i).
Zudem könnte die angestrebte Benutzung nicht als unlautere Zuwiderhandlung gegen die Interessen der jeweiligen Markeninhaber gewertet werden. Deshalb könnte die Gefahr gering sein, dass diese Benutzung als Verstoß gegen die guten Sitten gewertet werden würde (Voraussetzung iii).
Zuletzt stellt sich die entscheidende Frage, ob die Benutzung der Marken der Drittunternehmen für den Hinweis auf die Bestimmung des Produktes unseres Mandanten wirklich „notwendig“ ist. Entsprechend einschlägiger Rechtsprechung gilt die Benutzung als notwendig, wenn die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel darstellt, mit dem über die Bestimmung der eigenen Ware/Dienstleistung informiert werden kann. Kann die Bestimmung der eigenen Ware/Dienstleistung auch mittels einer Alternative wie z.B. technischen Standards oder Normen beschrieben werden, so müssen diese gewählt werden. Die Benutzung der Marke des Drittunternehmens gilt in diesem Falls als nicht notwendig.
In dem konkreten Fall könnte die Verwendung von den Marken der angebundenen IT-Systeme als durchaus notwendig eingeschätzt werden, um über die Bestimmung der Software-Plattform zu informieren.
Wenn auch Sie sich fragen ob eine Nutzung von Fremdmarken ohne Zustimmung des Markeninhabers zulässig ist, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Alexander Reinbold / Dr. Robert Harrison