Musikstreaming in Deutschland – Wie fair ist die Vergütung der Musikschaffenden?

Im Auftrag der GEMA hat die Goldmedia GmbH diesen Monat eine Studie zum Musikstreaming in Deutschland vorgelegt.

Die Umsätze von Musik-Streamingdiensten wachsen weiterhin rasant an und die Musikindustrie erhofft sich durch diese Dienste, auch im digitalen Zeitalter noch profitabel agieren zu können. 45 % der Deutschen nutzen mittlerweile Dienste wie Spotify, Deezer, Apple Music, Tidal und Co.

Insgesamt beträgt der Audio-Streaming Anteil am Musikhören mittlerweile über 33 %. Nimmt man Videostreaming-Dienste wie YouTube hinzu, sind es sogar mehr als 50 %. Bei den Umsätzen für Musikaufnahmen betrug der Anteil der Streamingdienste in Deutschland 2021 bereits 68 %. In Schweden, dem Heimatmarkt von Spotify, waren es 2021 sogar bereits 91 %.

Wie die Studie zeigt, bietet der Markt also viel Potenzial. Allerdings wird auch der Eindruck vieler Künstler bestätigt, dass vom den erzielten Umsatzerlösen nur ein geringer Teil bei den Musikschaffenden verbleibt. Von den Nettoeinnahmen aus einem Standard-Abo verbleiben weniger als ein Viertel, nämlich nur 22,4 % bei den Musikschaffenden. Davon entfallen 43,3 % auf die UrheberrInnen und der Rest (56,7 %) auf die InterpretInnen. Oftmals muss der Anteil der Musikschaffenden noch auf eine Vielzahl von Personen verteilt werden, die an dem jeweiligen Werk als UrheberInnen oder InterpretInnen mitgewirkt haben.

Die Labels hingegen profitieren mit 42,4 % von den Nettoeinnahmen deutlich mehr als die Musikschaffenden. Im Vergleich zu der Erlösverteilung bei klassischen Tonträgern wie etwa CDs und Vinyl profitieren die Labels bei den Einnahmen aus Streamingdiensten im Vergleich zu den Musikschaffenden deutlich mehr. Allerdings gibt es hierbei im Einzelnen erhebliche Unterschiede zwischen Indie- und Major-Labels und auch zwischen den Künstlern.

Während die Anzahl der Musikstreams in Deutschland in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen hat, ist der Umsatz pro Streams in den letzten Jahren deutlich gesunken, selbst wenn man Kaufkraftverluste außen vor lässt. Das lässt sich mit mehreren Faktoren begründen. Zum einen hat sich der Standard-Preis für Streaming-Abos seit Markteinführung vor ca. 10 Jahren nahezu nicht verändert und beträgt in den meisten Fällen etwa 10 EUR pro Monat. Außerdem werden zunehmend kürzere Musikstücke produziert, da pro Stream und nicht pro Dauer des Songs vergütet wird. Insgesamt stieg die Anzahl der Streams überproportional zu den erzielten Erlösen an.

Eine Preisanpassung durch die Streaminganbieter scheint längst überfällig, doch es wirkt so, als wolle keiner der Anbieter den ersten Schritt machen. Deezer hat den Preis für sein Standard-Abo im letzten Jahr moderat um 1,00 EUR erhöht, allerdings wird von vielen Musikschaffenden eine noch viel deutlichere Erhöhung gefordert. So verwundert es auch nicht, dass in der Studie knapp 90 % der befragten Musikschaffenden angeben, dass sie die Vergütung, die sie aus Musikstreaming erhalten, als nicht angemessen betrachten.

Auch eine Abkehr vom klassischen pro rata Modell, bei dem der Gesamtumsatz des Streaminganbieters durch die Anzahl der Gesamtstreams geteilt wird, wird vielfach diskutiert. Ein nutzerbasiertes Vergütungsmodell, bei dem nur die vom Nutzer gehörten Künstler in Betracht gezogen werden, könnte Abhilfe schaffen und wird bereits von einzelnen Streaminganbietern erprobt.

Insgesamt zeigt sich, dass gerade aus Sicht der Künstler noch großer Verhandlungsbedarf besteht, um eine adäquate Vergütung erzielen zu können. Die jetzige Situation, bei der nur ein sehr kleiner Anteil der Künstler von den Streamingeinnahmen leben kann (bei Spotify verdienen nur 0,2 % der Künstler mehr als 50.000 EUR im Jahr) ist für die Künstler unbefriedigend. Aber auch im Interesse der Labels sollte ein nachhaltiges Modell geschaffen werden, von dem alle Seiten profitieren können, und das auch in Zukunft die nötige Akzeptanz von Musikern und Musikkonsumenten findet.

Gerne beraten wir Sie bei sämtlichen Fragen des Urheber- und Leistungsschutzrechts sowie in allen anderen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes.

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