Geistiges Eigentum und die Fußballeuropameisterschaft

2024 wird zum ersten Mal seit 36 Jahren wieder eine Fußballeuropameisterschaft in Deutschland ausgetragen. Im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang eines solchen Events kommt es vermehrt zu Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten.

Vordergründig spielt hierbei der Markenschutz eine extrem wichtige Rolle. So hat etwa die UEFA zahlreiche Marken im Zusammenhang mit der Europameisterschaft schützen lassen, etwa:

(EUTM 017929120)

und

 (EUTM 018040798)

sowie die Wortmarke „UEFA EURO 2024“ (EUTM 018571341). Diese Marken sind für sämtliche Waren und Dienstleistungen geschützt, sodass jeder, der Waren und Dienstleistungen unter Verwendung dieser Zeichen ohne Erlaubnis der UEFA verkauft, eine Markenverletzung riskiert. Das kann hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Im Übrigen sind zum Beispiel auch die Abbildung des EM-Pokals und des offiziellen EM-Maskottchens markenrechtlich bzw. designrechtlich geschützt.

Nicht geschützt ist dagegen der Begriff „EURO 2024 Germany“ ohne den Zusatz „UEFA“. Die UEFA hatte diesbezüglich versucht, eine Marke anzumelden, das Markenamt sah aber keine ausreichende Unterscheidungskraft und ließ die Marke daher nicht zu. Aus Sicht des Markenamts war dieser Begriff nämlich lediglich beschreibend dafür, dass es sich um Merchandisingartikel für die Europameisterschaft 2024 handelt.

Selbstverständlich haben nicht nur die UEFA, sondern auch die jeweiligen Sportausrüster, die Nationalteams und die Sponsoren ein umfangreiches Markenportfolio. Beim Fälschen eines Trikots können daher die Markenrechte mehrerer Markeninhaber zeitgleich verletzt werden.

Neben Marken sind auch zahlreiche Designs im Zusammenhang mit der EM angemeldet. Das betrifft etwa die Maskottchen oder den EM-Ball.

Auch Patente können eine Rolle spielen, beispielsweise bzgl. der Fußbälle oder anderer Sportartikel. Allerdings ist das Nachahmen der patentierten Technik in der Regel komplexer als eine einfache Markenverletzung. Kurz vor der EURO 2024 entschied die UPC-Kammer in Hamburg im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in erster Instanz, dass die Technologie für den Videoassistenten bei der EURO 2024 durch die UEFA und den Produktentwickler Kinexon genutzt werden darf (Az. ACT_16267/2024). Antragsteller war das niederländische Unternehmen Ballino, dass eine Verletzung seiner Patentrechte geltend machte. Beim UPC handelt es sich um den “Unified Patent Court” (dt. Einheitspatentgericht), welcher für europäische Einheitspatente zuständig ist.

Außerdem ist auch das Urheberrecht von Bedeutung. Wenn kein Schutzrecht angemeldet ist, kann hinsichtlich bestimmter Darstellungen und Begriffe Urheberschutz bestehen. Besonders wichtig ist das Urheberrecht im Medienbereich bezüglich der Übertragungsrechte an EM-Fußballspielen, die einen Großteil der Einnahmen der Veranstalter ausmachen.

Nahezu die ganze Bandbreite an Schutzrechten ist also von Bedeutung und die Rechteinhaber müssen die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Schutzrechtsverletzungen weitestgehend zu unterbinden. Dabei empfiehlt es sich insbesondere, im Umfeld der Stadien präsent zu sein, um Schutzrechtsverletzungen vor Ort auszumachen und unmittelbar verfolgen zu können. Im Vorfeld sollte selbstverständlich sichergestellt werden, dass sämtliche relevanten Marken, Designs und Patente geschützt sind. Aber auch Grenzbeschlagnahmungen können ein geeignetes Mittel zur Unterbindung von Schutzrechtsverletzungen sein.

Andererseits sollten sich Anbieter von Merchandisingartikeln genau damit vertraut machen, was sie anbieten dürfen und was nicht.

Als Kanzlei beraten wir Sie gerne zu sämtlichen Fragestellungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und unterstützen Sie bei der Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Schutzrechte.