Was passiert bei dem Tod eines Erfinders?

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Für angestellte Erfinder regelt das sogenannte Gesetz über Arbeitnehmererfindungen die Rechte und die Pflichten eines angestellten Erfinders gegenüber seinem Arbeitgeber. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Wunsch heraus, einen möglichst gerechten Interessensausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitenden herzustellen. Der Arbeitende soll dafür belohnt werden, erfinderische Ideen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu entwickeln. Aber was passiert eigentlich, wenn der Arbeitgeber eine Idee zum Patent anmeldet und der Arbeitende aber daraufhin stirbt?

Grundsätzlich ist der Umgang mit Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbErfG) geregelt. Dort heißt es, dass die Rechte und Pflichten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unberührt bleiben[1]. Dies gilt nicht nur beim Ausscheiden aus dem Unternehmen, sondern auch im Falle des Todes. Das bedeutet, bestehende Rechte erlöschen nicht einfach. Somit stellt sich die Frage, welche Rechte verbleiben nach dem Tod des Arbeitnehmererfinders beziehungsweise welche Rechte gehen auf die Erben über?

In diesem Zusammenhang sind für Erben insbesondere drei Rechte von besonderem Interesse:

  • Vergütungsanspruch: das Recht auf Vergütungen durch Nutzung der Erfindung,
  • Auslandsfreigabe: die Möglichkeit der Anmeldung von Erfindungen im Ausland (falls der Arbeitgeber davon absieht), und
  • Übertragungsanspruch: die Übernahme eines Patents bei Aufgabe des Schutzrechts.

Im Falle, dass der Arbeitgeber eine Diensterfindung zum Patent anmeldet, gehen die meisten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über[2]. Der Arbeitnehmer hat dann im Gegenzug allerdings Anspruch auf eine angemessene Vergütung bei Nutzung der Erfindung. Dieser sogenannte „Vergütungsanspruch“ bzw. etwaige bestehenden Vergütungsregelungen sind sehr wohl vererbbar und gehen auch auf die Erben über[3].

Anders verhält es sich mit der sogenannte „Auslandsfreigabe“ des Arbeitgebers[4]. Die Auslandsfreigabe umfasst die Möglichkeit des Arbeitnehmers, eine vom Arbeitgeber angemeldete Diensterfindung selbst im Ausland anzumelden. Dies gilt allerdings nur, falls der Arbeitgeber im Ausland (oder in einigen Ländern) keine Schutzrechte erwerben möchte. Die Auslandsfreigabe an den Erfinder stellt jedoch im juristischen Sinne einen „höchstpersönlichen“ Anspruch des Arbeitnehmers dar[5]. Das Recht auf Auslandsfreigabe kann somit nur vom Arbeitnehmer persönlich geltend gemacht werden und ist folglich nicht übertragbar und unvererblich. Die Erben können somit keine Schutzrechte für Erfindungen des verstorbenen Arbeitnehmers auf eigene Kosten im Ausland anmelden.

Allerdings sollten andere Regelungen bei der Übernahme eines fallengelassenen Schutzrechts gelten. Dieses Übernahmerecht ist gesetzlich nicht geregelt und in der juristischen Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Erben das Recht haben, die fallengelassenen Schutzrechte selbst zu übernehmen[6].

Sollten Sie weitere Fragen zu dem Thema „Rechte der Erben eines Arbeitnehmererfinders“ haben, stehen wir Ihnen sehr gerne mit unserer langjährigen Expertise auf diesem Gebiet zur Seite. Schreiben Sie uns!

Dr. Robert Harrison, Patentanwalt
Dr. Philipp Bauer


[1] § 26 ArbErfG

[2] § 7 I ArbErfG

[3] Bartenbach/Volz § 1 Rn 149, § 9 Rn 8, 5. Auflage

[4] § 14 Abs. 2 ArbErfG

[5] Bartenbach/Volz: § 1, Rn. 151, § 14 Rn 22

[6] Bartenbach/Volz § 1 Rn 151