{"id":950,"date":"2020-12-07T11:25:18","date_gmt":"2020-12-07T10:25:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.shp.law\/?p=950"},"modified":"2020-12-07T11:40:19","modified_gmt":"2020-12-07T10:40:19","slug":"keine-unmittelbare-patentverletzung-bei-freier-programmierbarkeit-einer-anwendersoftware-ohne-zusaetzliche-anleitung-oder-bewusstes-ausnutzen-des-herstellers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.shp.law\/index.php\/2020\/12\/07\/keine-unmittelbare-patentverletzung-bei-freier-programmierbarkeit-einer-anwendersoftware-ohne-zusaetzliche-anleitung-oder-bewusstes-ausnutzen-des-herstellers\/","title":{"rendered":"Keine unmittelbare Patentverletzung bei freier Programmierbarkeit einer Anwendersoftware ohne zus\u00e4tzliche Anleitung oder bewusstes Ausnutzen des Herstellers"},"content":{"rendered":"\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hatte k\u00fcrzlich einen Fall zu entscheiden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16.4.2020 \u2013 I-2 U 15\/19), in dem es um die Verletzung eines Patents bez\u00fcglich eines Repeaters zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzb\u00e4nder ging. Unter anderem ist in Anspruch 2 des von der Kl\u00e4gerin eingetragenen Europ\u00e4ischen Patents eine Steuereinheit vorgesehen, die dazu ausgebildet ist, den Sender abh\u00e4ngig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin angegriffene Produkt der Beklagten stellte ebenfalls einen Repeater dar, der sich aber standardm\u00e4\u00dfig nur synchron schalten lie\u00df. Lediglich durch eine Umprogrammierung der Anwendungssoftware w\u00e4re es wenn \u00fcberhaupt m\u00f6glich gewesen, den Repeater der Beklagten erfindungsgem\u00e4\u00df so zu programmieren, dass die Steuereinheit dazu ausgebildet ist, den Sender abh\u00e4ngig von dem jeweiligen Schaltsignal f\u00fcr jedes Frequenzband separat zwischen dem passiven und dem aktiven Betriebszustand umzuschalten.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Anders als das LG D\u00fcsseldorf als Vorinstanz nimmt das OLG D\u00fcsseldorf an, dass die Beklagte keine (unmittelbare) Patentverletzung begangen hat. Das OLG begr\u00fcndet dies damit, dass die Umprogrammierung der Anwendungssoftware durch die Verwender der Beklagten nur zuzurechnen sei, wenn die Beklagte diese Programmierung als letzten Herstellungsakt angeleitet oder zumindest bewusst ausgenutzt habe. Daf\u00fcr l\u00e4gen vorliegend keine Anhaltspunkte vor. Aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Handbuch f\u00fcr das Produkt der Beklagten und aus den in Bezug genommen Ausschreibungsunterlagen erg\u00e4be sich keine Anleitung durch die Beklagte bez\u00fcglich der Verwirklichung der angegriffenen Verletzungsform. Auch ein haftungsbegr\u00fcndendes bewusstes Ausnutzen vermag das OLG D\u00fcsseldorf nicht zu erkennen. Daf\u00fcr w\u00e4re es notwendig gewesen, dass die Beklagte die eigenm\u00e4chtige Aktivierung der patentgesch\u00fctzten Funktion durch ihre Abnehmer nicht nur billigend in Kauf nehme, sondern gezielt und bewusst f\u00fcr sich ausnutze. Das sei vorliegend nicht der Fall.<br><\/p>\n\n\n\n<p><em>Pesch <\/em>merkt in GRUR-<em>Prax<\/em> 2020, 374 zurecht an, dass die vorliegende Entscheidung die etablierte Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf best\u00e4tigt, die auch die M\u00fcnchener Gerichte anzuwenden scheinen. Eine unmittelbare Patentverletzung durch den Lieferanten, dessen Produkt nicht von sich aus s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale eines Patents aufweist, das aber durch eine Erg\u00e4nzung durch Dritte s\u00e4mtliche Merkmale aufweist, liegt nur vor, wenn der Lieferant die Dritten zu der Erg\u00e4nzung anleitet oder deren Bereitschaft dazu bewusst ausnutzt. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch der BGH demn\u00e4chst mit dieser Frage auseinandersetzen muss und ob er sich den Entscheidungen aus M\u00fcnchen und D\u00fcsseldorf anschlie\u00dfen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hatte k\u00fcrzlich einen Fall zu entscheiden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16.4.2020 \u2013 I-2 U 15\/19), in dem es um die Verletzung eines Patents bez\u00fcglich eines Repeaters zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzb\u00e4nder ging. 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