{"id":927,"date":"2020-12-04T10:53:52","date_gmt":"2020-12-04T09:53:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.shp.law\/?p=927"},"modified":"2020-12-04T11:53:48","modified_gmt":"2020-12-04T10:53:48","slug":"quo-vadis-einheitspatent-und-einheitliches-patentgericht-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.shp.law\/index.php\/2020\/12\/04\/quo-vadis-einheitspatent-und-einheitliches-patentgericht-2\/","title":{"rendered":"Quo vadis Einheitspatent und einheitliches Patentgericht?"},"content":{"rendered":"\n<p>Als &#8220;europ\u00e4isches Patent mit einheitlicher Wirkung&#8221; soll das Einheitspatent, oder EU-Patent, dem Patentinhaber einheitlichen Schutz und gleiche Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten verleihen. Das Einheitspatent soll es erm\u00f6glichen, mit Stellung eines einzigen Antrags beim Europ\u00e4ischen Patentamt, Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Ein wesentlicher Vorteil f\u00fcr Anmelder liegt in einem kosteneffizienteren und einfacheren Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzung f\u00fcr das Inkrafttreten der <em><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:361:0001:0008:DE:PDF\" data-type=\"URL\" data-id=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:361:0001:0008:DE:PDF\" target=\"_blank\">Verordnungen \u00fcber das EU-Patent<\/a><\/em> ist aber das vorherige Inkrafttreten des <em><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:175:0001:0040:DE:PDF\" target=\"_blank\">\u00dcbereinkommens \u00fcber ein einheitliches Patentgericht<\/a> (EPG\u00dc)<\/em>. Laut Artikel\u00a089\u00a0(1) EPG\u00dc tritt das \u00dcbereinkommen \u00fcber ein einheitliches Patentgericht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-left\"><em>\u2026 am ersten Tag des vierten Monats nach <u>Hinterlegung der dreizehnten <\/u>Ratifikations- oder Beitrittsurkunde \u2026 einschlie\u00dflich der Hinterlegung durch die <u>drei Mitglied\u00adstaaten<\/u>, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des \u00dcbereinkommens <u>die meisten geltenden europ\u00e4ischen Pa\u00adtente gab<\/u> \u2026 <\/em><\/p>\n\n\n\n<p>in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliedsstaaten mit den meisten geltenden europ\u00e4ischen Patenten im Jahr vor der Unterzeichnung des \u00dcbereinkommens (2016) waren die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und das Vereinigte K\u00f6nigreich.<\/p>\n\n\n\n<p>Frankreich hat seine <a href=\"https:\/\/www.legifrance.gouv.fr\/jorf\/id\/JORFTEXT000036887984?r=VRUMWHiOAB\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Ratifizierung <\/a>2014 hinterlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>In Deutschland passierte das Ratifizierungsgesetz im Jahr 2017 den Bundesrat und den Bundestag mit einfacher Mehrheit. Vor dem letzten verbleibenden Schritt, der Unterzeichnung des Gesetzes durch Bundespr\u00e4sident Steinmeier wurde jedoch eine Verfassungsbeschwerde erhoben und der Ratifizierungsprozess in Deutschland kam zum Erliegen. <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/bvg20-020.html\" target=\"_blank\">Anfang des Jahres 2020 gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde in einem Punkt statt<\/a>, wonach die Bundesrepublik Deutschland mit der Zustimmung zum Einheitlichen Patentgericht wesentliche nationale Hoheitsrechte, namentlich im Bereich der Judikative, an eine neu zu schaffende, auf Europa- und V\u00f6lkerrecht beruhende Institution abg\u00e4be und aufgrund solch einer einschneidenden Ma\u00dfnahmen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages n\u00f6tig sei, um das Recht auf demokratische Selbstbestimmung der B\u00fcrger zu wahren (vgl. Art. 23 I GG i.V.m. Art. 79 II GG). Der erste Versuch einer Ratifizierung des EPG\u00dc in Deutschland war somit gescheitert. Ein neues Ratifizierungsgesetz (letztlich unver\u00e4ndert) wurde im November 2020 mit der n\u00f6tigen Zweidrittelmehrheit <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/www.epo.org\/news-events\/news\/2020\/20201126b_de.html\" target=\"_blank\">vom Bundestag verabschiedet<\/a>. Die Ausstehende Verabschiedung des Ratifizierungsgesetzes durch den Bundesrat ist f\u00fcr Mitte Dezember geplant und gilt als sicher, jedoch wurden weitere Punkte der Verfassungsbeschwerde 2017 durch das BVerfG offengelassen. Eine neuerliche Verfassungsbeschwerde ist daher nicht auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2018 ratifizierte das Vereinigte K\u00f6nigreich das \u00dcbereinkommen, widerrief die Ratifizierung jedoch aufgrund des BREXITs im Juli 2020. Durch den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreiches aus der Europ\u00e4ischen Union ist es auch kein Mitgliedsstaat im Sinne des Artikel&nbsp;89&nbsp;(1) EPG\u00dc. An die Stelle des Vereinigten K\u00f6nigreichs als eines der Mitgliedsstaaten mit den meisten geltenden europ\u00e4ischen Patenten ist Italien nachger\u00fcckt.<\/p>\n\n\n\n<p>Italien hat seine <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/growth\/content\/italy-joins-unitary-patent_en\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Ratifizierung <\/a>bereits 2015 hinterlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es scheint, dass der lange Weg zu einem einheitlichen Patentgericht und somit zum Einheitspatent in greifbare N\u00e4he ger\u00fcckt ist. Jedoch sind weitere Fragen und Herausforderungen noch zu kl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>In Art. 7 (2) EPG\u00dc wird London als eines der drei Standorte des einheitlichen Patentgerichts, neben Paris und M\u00fcnchen, bestimmt. Nach dem Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der EU kann London aber kein Standort mehr sein bzw. werden. Bei den Mitgliedsstaaten werden daher Meinungen laut, wonach dies einen Versto\u00df gegen das EPG\u00dc darstellt und die bisher hinterlegten Ratifizierungen keine G\u00fcltigkeit haben. Die Folge w\u00e4re eine n\u00f6tige neuerliche Ratifizierung des \u00dcbereinkommens durch die Mitgliedsstaaten und somit eine weitere Verz\u00f6gerung. Italien hat sich auf jeden Fall mit Mailand in Stellung gebracht und sieht sich mit den Niederlanden als Mitstreiter um den m\u00f6glichen dritten Standort konfrontiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Um keine zus\u00e4tzlichen H\u00fcrden und weitere Verz\u00f6gerungen f\u00fcr den Start des einheitlichen Patentgerichts zu schaffen, herrscht eine breite Einigung bei den Mitgliedsstaaten dar\u00fcber, die Zust\u00e4ndigkeiten anfangs auf Paris und M\u00fcnchen zu verteilen und \u201ezu gegebener Zeit\u201c den dritten Standort zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt somit spannend und noch abzuwarten, ob aus heutiger Sicht mit allen Vorbereitungen und letzten zu kl\u00e4renden Punkten sich ein Start des einheitlichen Patentgerichts und des Einheitspatents im Fr\u00fchjahr 2022 ausgehen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Marko Brumnik, Patentanwaltskandidat<br>Alexander Schmidt, Patentanwalt<\/p>\n\n\n\n<p>[Foto: symbiot\/Stockfotos\/Shutterstock.com]<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n<div class=\"credits-overlay\" data-target=\".wp-image-930\"><a href=\"\" target=\"_blank\">Symbiot \/ Stockfotos \/ Shutterstock.com<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als &#8220;europ\u00e4isches Patent mit einheitlicher Wirkung&#8221; soll das Einheitspatent, oder EU-Patent, dem Patentinhaber einheitlichen Schutz und gleiche Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten verleihen. 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