{"id":886,"date":"2020-11-30T11:38:57","date_gmt":"2020-11-30T10:38:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.shp.law\/?p=886"},"modified":"2020-12-08T12:59:23","modified_gmt":"2020-12-08T11:59:23","slug":"ip-rechte-und-brexit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.shp.law\/index.php\/2020\/11\/30\/ip-rechte-und-brexit\/","title":{"rendered":"IP-Rechte und BREXIT"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreiches aus der Europ\u00e4ischen Union wirft einige Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf bestehende und zuk\u00fcnftige IP-Schutzrechte auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Ende der im Austrittsabkommen \u00fcber den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union geregelten Brexit-\u00dcbergangsphase zum 31. Dezember 2020 naht.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Fraglich ist, ob bis dahin ein Handelsabkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Union (EU) und dem Vereinigten K\u00f6nigreich (UK) geschlossen wird und in allen beteiligten Staaten ratifiziert werden kann.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Daher ist es sp\u00e4testens jetzt angezeigt, sich auf die m\u00f6glicherweise patent-, marken- und designrechtlichen Auswirkungen eines \u2013 trotz wirksamen Austrittsabkommens immer noch \u2013 harten Brexit vorzubereiten:<\/p>\n\n\n\n<p>Wir fassen f\u00fcr Sie nachfolgend die wichtigsten Aspekte zusammen, die Sie nach dem jetzigen Stand in patent-, marken- und designrechtlicher Hinsicht ab dem 1. Januar 2021 beachten sollten:<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Patente<\/strong><br><\/p>\n\n\n\n<p>Das <em>Europ\u00e4ische Patent\u00fcbereinkommen (EP\u00dc) <\/em>ist kein Abkommen der Europ\u00e4ischen Union, sondern ein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag, in dem z. B. auch die Schweiz, Norwegen und die T\u00fcrkei Mitglied sind. Daher ist das Europ\u00e4ische Patent\u00fcbereinkommen (EP\u00dc) vom Brexit nicht betroffen. Folglich werden Europ\u00e4ische Patente (mit britischer Validierung) weiterhin vom Europ\u00e4ischen Patentamt erteilt und sind im Vereinigten K\u00f6nigreich wirksam.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Ob das von der EU angestrebte <em>Einheitspatent <\/em>auch f\u00fcr Gro\u00dfbritannien gelten wird, ist derzeit sehr unwahrscheinlich. Das Vereinigten K\u00f6nigreich hat seine bereits abgegebene Ratifizierung zur\u00fcckgezogen.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Marken<\/strong><br><\/p>\n\n\n\n<p><em>Eingetragene EU-Marken<\/em><br>Zwar verlieren alle bereits eingetragenen EU-Marken am 31. Dezember 2020 ihre Wirksamkeit im Vereinigten K\u00f6nigreich, das Austrittsabkommen sieht jedoch die automatische Weiterf\u00fchrung des Markenschutzes eingetragener EU-Marken als nationale Marken im Vereinigten K\u00f6nigreich vor, ohne dass der Inhaber einen entsprechenden Antrag stellen muss. Der Inhaber einer eingetragenen EU-Marke erlangt ab 2021 ohne erneute Pr\u00fcfung und ohne nochmalige Zahlung von Anmeldegeb\u00fchren, also automatisch, Markenschutz im Vereinigten K\u00f6nigreich f\u00fcr die identische Marke und identische Waren und Dienstleistungen unter Beibehaltung der Priorit\u00e4t der EU-Marke bzw. der Seniorit\u00e4t im Vereinigten K\u00f6nigreich.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Das UKIPO (britische Patent- und Markenamt) stellt keine Eintragungsurkunden aus, aber die Daten sind im Register des Amtes einzusehen. Innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf der \u00dcbergangsfrist, also bis 31. Dezember 2023, muss der Markeninhaber auch keine Korrespondenzadresse im Vereinigten K\u00f6nigreich haben. Die zugewiesene Registrierungsnummer wird aus den letzten 8 Ziffern der EU-Marke mit der vorangestellten Kennziffer UK009 bestehen. Beispiel: Die EU-Marke mit der Registrierungsnummer 018765432 wird dann UK00918765432 lauten.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Die erste Verl\u00e4ngerung der nationalen Marke im Vereinigten K\u00f6nigreich ist zeitgleich mit der Verl\u00e4ngerung der entsprechenden EU-Marke f\u00e4llig. Folglich k\u00f6nnen am 31. Dezember 2020 bereits abgelaufene EU-Marken, bei denen die 6-monatige Karenzfrist zur Verl\u00e4ngerung zwar erst 2021 endet, durch Zahlung der Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr und des Versp\u00e4tungszuschlages gegen\u00fcber dem EUIPO verl\u00e4ngert werden mit der Folge, dass die Verl\u00e4ngerung auch f\u00fcr die abgespaltene nationale UK-Marke gilt.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Die fr\u00fchzeitige (vor dem 31. Dezember 2021) Verl\u00e4ngerung einer EU-Marke bei dem Europ\u00e4ischen Amt f\u00fcr Geistiges Eigentum (EUIPO), deren Schutz erst im ersten Halbjahr 2021 abl\u00e4uft, gilt nicht als Verl\u00e4ngerung der am 1. Januar 2021 automatisch entstehenden nationalen UK-Marke.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Sie also Ihre EU-Marke zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 verl\u00e4ngern, das tats\u00e4chliche Ablaufdatum aber nach dem 31. Dezember 2020 liegt, wird die vorzeitige Zahlung nur die EU-Marke verl\u00e4ngern, aber keine Auswirkungen auf das korrespondierende, neue britische Recht haben! Die \u201eneue\u201c britische Marke muss gesondert verl\u00e4ngert werden, um im Vereinigten K\u00f6nigreich f\u00fcr weitere 10 Jahre Schutz zu genie\u00dfen.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Falls Inhaber einer EU-Marke kein Interesse an der Weiterf\u00fchrung des Markenschutzes im Vereinigten K\u00f6nigreich haben, k\u00f6nnen sie ab dem 1. Januar 2021 auf den Schutz als nationale Marke gegen\u00fcber dem UKIPO verzichten (\u201eOpt out\u201c). Hierf\u00fcr ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Entsprechende Formulare werden ab dem 01. Januar 2021 vom britischen Markenamt zur Verf\u00fcgung gestellt.<br>Angemeldete EU-Marken<br><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine anh\u00e4ngige EU-Markenanmeldung, also eine EU-Marke, die sich noch in der Anmeldepr\u00fcfungsphase bzw. im Widerspruchsverfahren befindet oder bei der die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist &#8211; also eine EU-Marke, die erst nach dem 31. Dezember 2020 registriert wird, kann innerhalb von 9 Monaten, also bis zum 30. September 2021, die gleiche Marke f\u00fcr identische Waren und Dienstleistungen unter Beibehaltung des Anmeldedatums bzw. der Priorit\u00e4t der EU-Marke im Vereinigten K\u00f6nigreich zur Eintragung angemeldet werden. Die Anmeldung wird wie eine nationale Anmeldung behandelt und es m\u00fcssen die \u00fcblichen Anmeldegeb\u00fchren f\u00fcr nationale UK-Marken entrichtet werden.<br><\/p>\n\n\n\n<p><em>Internationale Markenregistrierungen (IR-Marken) mit Schutzbereich EU<\/em><br>F\u00fcr IR-Marken, in denen die EU benannt ist, wird automatisch auch eine nationale britische Marke entsprechend dem Schutz der IR-Marke im Register des Vereinigten K\u00f6nigreichs eingetragen, sofern der IR-Marke vor Ablauf der \u00dcbergangsfrist zum 31. Dezember 2020 Schutz in der EU gew\u00e4hrt wurde. Die zugewiesene Registrierungsnummer wird aus den letzten 8 Ziffern der IR-Marke mit der vorangestellten Kennziffer UK008 bestehen. Beispiel: Die IR-Marke mit der Registrierungsnummer 065432187 wird dann UK00865432187 lauten.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Wurde der IR-Marke vor Ablauf der \u00dcbergangsfrist weder Schutz in der EU gew\u00e4hrt noch verweigert, kann der Inhaber eine nationale Anmeldung im Vereinigten K\u00f6nigreich unter Beibehaltung des Anmeldedatums der IR-Marke innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf der \u00dcbergangsfrist beantragen. Alternativ k\u00f6nnte der Inhaber auch eine nachtr\u00e4gliche Erstreckung der IR-Marke auf Gro\u00dfbritannien beantragen, wobei diese nachtr\u00e4gliche Erstreckung erst mit der Stellung des Antrags gilt und keine R\u00fcckwirkung auf das urspr\u00fcngliche Anmeldedatum der IR-Marke entfaltet.<br><\/p>\n\n\n\n<p><em>Benutzungsnachweise<\/em><br>F\u00fcr die neuen britischen Marken wird keine neue 5-j\u00e4hrige Benutzungsschonfrist in Gang gesetzt. Wenn aber f\u00fcr die neue britische Marke die ernsthafte Benutzung nachgewiesen werden muss und der relevante Zeitraum Zeit vor dem 1. Januar 2021 einschlie\u00dft, wird jede Benutzung in der gesamten EU bis einschlie\u00dflich 31. Dezember 2020 ber\u00fccksichtigt werden.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Geschmacksmuster\/Designs<\/strong><br><\/p>\n\n\n\n<p><em>Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster<\/em><br>Das Vereinigte K\u00f6nigreich wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ein eigenes nicht registriertes Design nach dem Vorbild des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters einf\u00fchren, das sogenannte \u201esupplementary unregistered design (SUD)\u201c. Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die vor diesem Datum in der EU oder im Vereinigten K\u00f6nigreich offenbart wurden, bleiben weiter als sogenanntes \u201eUK continuing unregistered design (CUD)\u201c bis zum Ablauf der dreij\u00e4hrigen Schutzfrist gesch\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p><br><em>Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster<\/em><br>Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen, die am 1. Januar 2021 noch anh\u00e4ngig sind, also nicht bereits sowohl eingetragen als auch bekannt gemacht wurden, werden nicht automatisch als re-registered designs gesch\u00fctzt. F\u00fcr diese Muster gilt eine \u00dcbergangsfrist von 9 Monaten, also bis zum 30. September 2021. Bis zu diesem Datum kann unter Aufrechterhaltung des urspr\u00fcnglichen Anmeldedatums ein identisches nationales Design angemeldet werden. Bei der Anmeldung muss die Beanspruchung des Anmeldedatums der Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung angegeben werden. Es gilt das nationale Geb\u00fchrensystem und die Anmeldung wird nach UK-Recht gepr\u00fcft.<br><\/p>\n\n\n\n<p><em>Internationale Geschmacksmuster mit Benennung der EU<\/em><br>F\u00fcr Internationale Geschmacksmusterregistrierungen nach dem Haager Abkommen (IR-Muster), in denen die EU als Schutzterritorium benannt ist, gelten im Wesentlichen dieselben Regelungen wie f\u00fcr Gemeinschaftsgeschmacksmuster. F\u00fcr s\u00e4mtliche IR-Muster mit Schutz in der EU entsteht mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Vereinigten K\u00f6nigreich automatisch und kostenlos ein entsprechendes Schutzrecht, das sogenannte re-registered international design.<br><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr IR-Muster mit Benennung der EU, die am 1. Januar 2021 noch anh\u00e4ngig sind, f\u00fcr die das EUIPO also noch keine Schutzbewilligung erteilt hat, kann ebenfalls bis zum 30. September 2021 unter Aufrechterhaltung des urspr\u00fcnglichen Anmeldedatums und ggf. der urspr\u00fcnglich in Anspruch genommenen Priorit\u00e4t ein nationales Design beantragt werden. Auch die sonstigen Regelungen gelten entsprechend.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong><br><\/p>\n\n\n\n<p>Handlungsbedarf besteht f\u00fcr Anmelder, deren Marken bzw. Geschmacksmuster am 31. Dezember 2020 noch nicht endg\u00fcltig in der EU gesch\u00fctzt sind. Denn diese m\u00fcssen sich bis 30. September 2021 entscheiden, ob sie ein entsprechendes nationales Schutzrecht unter Beibehaltung der Priorit\u00e4t im Vereinigten K\u00f6nigreich anmelden m\u00f6chten.<br><\/p>\n\n\n\n<p>Ferner k\u00f6nnen am 31. Dezember 2020 bereits abgelaufene EU-Marken, bei denen die 6-monatige Karenzfrist zur Verl\u00e4ngerung zwar erst 2021 endet, durch Zahlung der Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr und des Versp\u00e4tungszuschlages gegen\u00fcber dem EUIPO verl\u00e4ngert werden mit der Folge, dass die Verl\u00e4ngerung auch f\u00fcr die abgespaltene nationale UK-Marke gilt. Hier k\u00f6nnen also deutlich Kosten eingespart werden, da keine separate Verl\u00e4ngerung in Gro\u00dfbritannien erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollten Sie hierzu noch Fragen haben k\u00f6nnen Sie uns gern kontaktieren <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/blog.shp.law\/index.php\/en\/kontakt-english\/\" data-type=\"URL\" data-id=\"https:\/\/blog.shp.law\/index.php\/en\/kontakt-english\/\" target=\"_blank\">hier<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>[Foto: Ivan Mark \/ Stockfoto \/ Shutterstock.com]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreiches aus der Europ\u00e4ischen Union wirft einige Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf bestehende und zuk\u00fcnftige IP-Schutzrechte auf. Das Ende der im Austrittsabkommen \u00fcber den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union geregelten Brexit-\u00dcbergangsphase zum 31. Dezember 2020 naht. 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