{"id":737,"date":"2020-10-29T09:00:00","date_gmt":"2020-10-29T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.shp.law\/?p=737"},"modified":"2020-10-29T14:52:31","modified_gmt":"2020-10-29T13:52:31","slug":"darferdas-unterscheidungskraft-und-wahrscheinliche-verwendungsart","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.shp.law\/index.php\/2020\/10\/29\/darferdas-unterscheidungskraft-und-wahrscheinliche-verwendungsart\/","title":{"rendered":"#darferdas? &#8211; wahrscheinliche Benutzung der Marke"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In 2015 meldete die Inhaberin einer prominenten K\u00fcnstleragentur den durch ihren Comedian Chris Tall bekannt gewordenen Hashtag <strong>#darferdas? <\/strong>u.a. f\u00fcr Bekleidungsst\u00fccke an. Nachdem das DPMA und das BPatG die Eintragung der Marke mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen hatten, auf der Vorderseite von T-Shirts angebracht, nehme der Verkehr den Hashtag nicht als Herkunftshinweis, sondern vielmehr als blo\u00dfe Formulierung einer Frage auf, trat der BGH dem in der Rechtsbeschwerdeinstanz entgegen. So k\u00f6nne das Zeichen etwa auch auf dem eingen\u00e4hten Etikett von Kleidungsst\u00fccken angebracht und dann als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden. Da der BGH aber Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Sichtweise mit den einschl\u00e4gigen unionsrechtlichen Regelungen hegte, legte er die Sache dem EuGH vor. Der EuGH hat mit Urteil vom 12. September 2019 (C-541\/18) entschieden, dass die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens auch unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke zu pr\u00fcfen ist. In der betreffenden Branche zwar denkbare, aber praktisch nicht bedeutsame Verwendungsarten seien dabei (weiter) regelm\u00e4\u00dfig als irrelevant einzustufen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob ein Zeichen Unterscheidungskraft habe, sei laut EuGH anhand seiner Wahrnehmung durch die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Dabei seien alle relevanten Tatsachen und Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen. Der Anmelder einer Marke m\u00fcsse zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Pr\u00fcfung allerdings weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke im Fall ihrer Eintragung benutzen werde. Daher k\u00f6nnten sich die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden f\u00fcr die Bestimmung der wahrscheinlichen Verwendung der angemeldeten Marke \u2013 und somit f\u00fcr die Art und Weise, in der die Marke bei Eintragung den ma\u00dfgeblichen Verkehrskreisen wahrscheinlich pr\u00e4sentiert werden wird \u2013 auch an den bisher in der betreffenden Branche \u00fcblichen Kennzeichengewohnheiten orientieren. Bei mehreren \u00fcblichen Verwendungsarten seien diese jeweils darauf hin zu pr\u00fcfen, ob der Verkehr das in Rede stehende Zeichen als Marke wahrnehme. In der betreffenden Branche zwar denkbare, aber praktisch nicht bedeutsame Verwendungsarten seien jedoch grunds\u00e4tzlich als irrelevant einzustufen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bisher war die Unterscheidungskraft eines Zeichens nach dem EuGH zu verneinen, wenn die wahrscheinlichste Benutzung der Marke nicht markenm\u00e4\u00dfig erfolge,selbst wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende andere markenm\u00e4\u00dfige Benutzungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr das Zeichen gab (vgl, EuGH, GRUR 2013, 519 (521) &#8211; Deichmann SE, Rn. 55). <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nunmehr erkennt der EuGH aber &#8211; dem BGH folgend &#8211; an, dass praktisch bedeutsame und naheliegende Benutzungsformen der jeweiligen Branche ebenfalls im Rahmen der Pr\u00fcfung der Unterscheidungskraft des Zeichens zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In 2015 meldete die Inhaberin einer prominenten K\u00fcnstleragentur den durch ihren Comedian Chris Tall bekannt gewordenen Hashtag #darferdas? u.a. f\u00fcr Bekleidungsst\u00fccke an. 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