{"id":1717,"date":"2023-11-24T13:15:45","date_gmt":"2023-11-24T12:15:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.shp.law\/?p=1717"},"modified":"2023-11-24T13:15:45","modified_gmt":"2023-11-24T12:15:45","slug":"kein-markenschutz-fur-black-friday","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.shp.law\/index.php\/2023\/11\/24\/kein-markenschutz-fur-black-friday\/","title":{"rendered":"Kein Markenschutz f\u00fcr \u201eBlack Friday\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p>Der BGH hat mit Beschluss vom 29. Juni 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des Urteils des Kammergerichts vom 14. Oktober 2022 zur\u00fcckgewiesen, welches die L\u00f6schung der <a href=\"https:\/\/register.dpma.de\/DPMAregister\/marke\/register\/3020130575741\/DE\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/register.dpma.de\/DPMAregister\/marke\/register\/3020130575741\/DE\">deutschen Wortmarke Nr. 3020130575741 f\u00fcr das Zeichen \u201eBlack Friday\u201c <\/a>best\u00e4tigte. Dies hat der <a href=\"https:\/\/www.blackfriday.de\/endlich-rechtskraeftig-marke-black-friday-muss-vollstaendig-geloescht-werden\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/www.blackfriday.de\/endlich-rechtskraeftig-marke-black-friday-muss-vollstaendig-geloescht-werden\">Kl\u00e4ger auf seiner Homepage mitgeteilt<\/a>. Damit findet ein mehrj\u00e4hriger Rechtsstreit sein Ende.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wortmarke wurde bereits Ende Oktober 2013 angemeldet und im Jahr 2014 ohne Widerspruch ver\u00f6ffentlicht. Die Marke war in Klasse 9 (insbesondere Elektronikger\u00e4te), Klasse 35 (insbesondere Einzelhandelsdienstleistungen) und Klasse 41 (diverse Veranstaltungsdienstleistungen) eingetragen. Bei der Anmelderin handelte es sich um ein Unternehmen aus Hong Kong.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Erteilung der Marke begann der Anmelder, andere Nutzer des Zeichens \u201eBlack Friday\u201c wegen Markenverletzung abzumahnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Begriff \u201eBlack Friday\u201c auch in Deutschland und Europa als eine Bezeichnung f\u00fcr eine Rabattaktion des Einzelhandels Ende November etabliert. Die Rabattaktion am \u201eBlack Friday\u201c stammt urspr\u00fcnglich aus den USA und f\u00e4llt dort auf den Freitag nach Thanksgiving, welches am vierten Donnerstag im November stattfindet. In den USA gibt es diese Aktion bereits seit Jahrzehnten. In Deutschland findet die Rabattaktion am selben Tag wie in den USA statt. Im gro\u00dfen Stil gibt es den Black Friday in Deutschland erst seit 2013, also in etwa seit der Markenanmeldung.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der Abmahnungen der Markeninhaberin gingen in den Jahren 2016 und 2017 zahlreiche L\u00f6schungsantr\u00e4ge gegen die Marke \u201eBlack Friday\u201c beim DPMA ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gab diesen L\u00f6schungsantr\u00e4gen bereits im M\u00e4rz 2018 in vollem Umfang statt und ordnete die vollst\u00e4ndige L\u00f6schung der Marke an. Dagegen legte die Markenanmelderin Beschwerde vor dem Bundespatentgericht ein, welches entschied, dass lediglich bestimmte Einzelhandelsdienstleistungen und Werbedienstleistungen in Klasse 35 zu l\u00f6schen seien. Hiergegen wehrte sich die Anmelderin nochmals mit einer Rechtsbeschwerde beim BGH, welcher aber mit Urteil vom Mai 2021 dem Bundespatentgericht recht gab. Insbesondere stellte der BGH fest, dass eine Marke selbst dann beschreibend sein k\u00f6nne aufgrund des Eintragungshindernisses gem. \u00a7&nbsp;8&nbsp;II&nbsp;Nr. 2 MarkenG, wenn das Zeichen im Zeitpunkt der Eintragung zwar noch nicht beschreibend war, aber bereits absehbar war, dass es sich zu einem beschreibenden Zeichen f\u00fcr die entsprechenden Waren- und Dienstleistungen entwickeln k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Folge wurde, nachdem die Marke mehr als f\u00fcnf Jahre ab Ende der Widerspruchsfrist eingetragen war, auch noch Klage auf Verfall der Marke eingelegt, um auch die Marke f\u00fcr die nicht gel\u00f6schten Waren- und Dienstleistungen zu beseitigen. Eine solche Verfallsantrag kann immer erst nach einer f\u00fcnfj\u00e4hrigen Benutzungsschonfrist gestellt werden. Dieser Zeitraum wird dem Markenanmelder zugestanden, um mit der Nutzung der Marke zu beginnen. Findet auch nach diesem Zeitraum keine Nutzung statt, kann ein Verfallsantrag begr\u00fcndet sein und die Marke kann aufgrund des Verfallsantrags gel\u00f6scht werden. Das Landgericht gab dem Verfallsantrag im April 2021 statt. Auf die Berufung des Markeninhabers hin wurde der Verfall der Marke durch das Kammergericht best\u00e4tigt. Zwar hatte die Markeninhaberin Beweise vorgelegt, die die Nutzung der Marke belegen sollten. Allerdings waren diese Beweise nach Auffassung der Gerichte nicht geeignet, die markenm\u00e4\u00dfige Nutzung nachzuweisen. Insbesondere war die Nutzung nur als Hinweis auf eine Rabattaktion, nicht aber als Hinweis auf einen konkreten betrieblichen Ursprung der Waren- und Dienstleistung zu verstehen. Ein Hinweis auf den betrieblichen Urspruch w\u00e4re aber notwendig gewesen f\u00fcr eine markenm\u00e4\u00dfige Nutzung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die anfangs genannte Zur\u00fcckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof best\u00e4tigt damit final die fehlende Eintragungsf\u00e4higkeit und die L\u00f6schung der gegenst\u00e4ndlichen \u201eBlack Friday\u201c Marke.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch das europ\u00e4ische Amt f\u00fcr Geistiges Eigentum (EUIPO) hat mittlerweile entschieden, dass es das Zeichen \u201eBlack Friday\u201c f\u00fcr nicht eintragungsf\u00e4hig h\u00e4lt, da es lediglich eine verkaufsf\u00f6rdernde Aussage enth\u00e4lt als Schlagwort f\u00fcr eine Rabattaktion und nicht markenm\u00e4\u00dfig genutzt werden kann. Dies wurde durch eine <a href=\"https:\/\/euipo.europa.eu\/eSearchCLW\/#basic\/*\/\/\/number\/585%2F2021-1\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/euipo.europa.eu\/eSearchCLW\/#basic\/*\/\/\/number\/585%2F2021-1\">Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Dezember 2021<\/a> best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Somit d\u00fcrfte auf nationaler und europ\u00e4ischer Ebene endg\u00fcltig gekl\u00e4rt sein, dass das Zeichen \u201eBlack Friday\u201c zumindest betreffend das Anbieten und Bewerben von nahezu allen Waren- und Dienstleistungen keinen Markenschutz genie\u00dfen kann. Das kommt dem Wettbewerb zugute, da Unternehmen nunmehr keine Abmahnungen mehr f\u00fcrchten m\u00fcssen, wenn Sie Rabattaktionen mit dem Stichwort \u201eBlack Friday\u201c bewerben.<\/p>\n\n\n\n<p>Falls Sie ebenfalls eine aus Ihrer Sicht unberechtigte Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten haben oder selbst eine Marke anmelden wollen, beraten wir Sie gerne.<\/p>\n<div class=\"credits-overlay\" data-target=\".wp-image-1718\"><a href=\"https:\/\/www.shutterstock.com\/de\/image-photo\/close-view-on-conceptual-keyboard-black-1195635355\" target=\"_blank\">Melnikov Dmitriy \/ Shutterstock<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit Beschluss vom 29. Juni 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des Urteils des Kammergerichts vom 14. Oktober 2022 zur\u00fcckgewiesen, welches die L\u00f6schung der deutschen Wortmarke Nr. 3020130575741 f\u00fcr das Zeichen \u201eBlack Friday\u201c best\u00e4tigte. 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