{"id":1054,"date":"2021-01-25T17:13:34","date_gmt":"2021-01-25T16:13:34","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.shp.law\/?p=1054"},"modified":"2021-01-25T17:13:34","modified_gmt":"2021-01-25T16:13:34","slug":"blumenwerfer-entscheidung-des-euipo-bedarf-es-einer-nutzungsabsicht-bei-der-markenregistrierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.shp.law\/index.php\/2021\/01\/25\/blumenwerfer-entscheidung-des-euipo-bedarf-es-einer-nutzungsabsicht-bei-der-markenregistrierung\/","title":{"rendered":"Blumenwerfer-Entscheidung des EUIPO \u2013 Bedarf es einer Nutzungsabsicht bei der Markenregistrierung?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das <a href=\"https:\/\/euipo.europa.eu\/ohimportal\/en\" data-type=\"URL\" data-id=\"https:\/\/euipo.europa.eu\/ohimportal\/en\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Europ\u00e4ische Markenamt (EUIPO)<\/a> hat k\u00fcrzlich eine interessante Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Nutzungsabsicht in Bezug auf registrierte Unionsmarken gef\u00e4llt. Konkret ging es um eine bereits im Jahr 2014 registrierte Bildmarke mit der Nummer 012575155, die eines der bekanntesten Gem\u00e4lde des K\u00fcnstlers Banksy zeigt. Es handelt sich um das Gem\u00e4lde mit dem Titel \u201eBlumenwerfer\u201c (engl. <em>flower thrower<\/em>), welches einen vermummten Demonstranten zeigt, der einen Blumenstrau\u00df wirft (wohl anstatt eines gef\u00e4hrlichen Wurfgeschosses, wie beispielsweise eines Pflastersteins oder eines Molotow-Cocktails). Ein Text war nicht in der Markenanmeldung enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das EUIPO hat diese Marke mit Wirkung zum 15. Dezember 2020 gel\u00f6scht. Die <a href=\"https:\/\/euipo.europa.eu\/copla\/trademark\/data\/012575155\/download\/CLW\/CCL\/2020\/EN\/20200914_000033843.doc?app=caselaw&amp;casenum=000033843&amp;trTypeDoc=NA\" data-type=\"URL\" data-id=\"https:\/\/euipo.europa.eu\/copla\/trademark\/data\/012575155\/download\/CLW\/CCL\/2020\/EN\/20200914_000033843.doc?app=caselaw&amp;casenum=000033843&amp;trTypeDoc=NA\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Entscheidung<\/a> dazu erging bereits am 14. September 2020 (L\u00f6schungsnr. 33843 C). Eigent\u00fcmerin der Unionsmarke war das Unternehmen Pest Control Office Limited. Dieses k\u00fcmmert sich um Banksys rechtliche Angelegenheiten und hat auch die Marke f\u00fcr den K\u00fcnstler Banksy angemeldet. Banksy m\u00f6chte seine wahre Identit\u00e4t nicht preisgeben und l\u00e4sst seine Schutzrechte daher von Dritten anmelden. Die Tatsache, dass Banksy anonym bleiben m\u00f6chte, ist auch der Grund, weshalb an dem Werk kein Urheberrecht besteht. Denn Urheber kann nur eine nat\u00fcrliche Person sein, deren Identit\u00e4t bekannt ist. Da dies bei Banksy aber gerade nicht der Fall ist, versucht er seine Werke \u00fcber andere Schutzrechte, wie die vorliegende Markenanmeldung zu sch\u00fctzen. Banksy hat die Abbildung des Blumenwerfers jedoch nie markenm\u00e4\u00dfig benutzt. Generell steht der K\u00fcnstler Banksy Schutzrechten kritisch gegen\u00fcber. So lie\u00df Banksy beispielsweise verlauten, Urheberrecht sei f\u00fcr Loser. Jedoch m\u00f6chte Banksy wohl eine Kommerzialisierung seiner Werke durch andere verhindern, weshalb er unter anderem die vorliegende Bildmarke angemeldet hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen die Markenanmeldung von Pest Control wendete sich das Unternehmen Full Colour Black Limited, welches unter anderem Gru\u00dfkarten mit Street Art Motiven herstellt. Es stellte einen L\u00f6schungsantrag mit der Begr\u00fcndung, die Marke sei von Pest Control b\u00f6swillig gem. \u00a7\u00a059\u00a0Abs.\u00a01\u00a0lit. b <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32017R1001&amp;from=DE\" data-type=\"URL\" data-id=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32017R1001&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">UMV<\/a> angemeldet worden, sodass ein absoluter Nichtigkeitsgrund bez\u00fcglich der Markeneintragung vorliege. Die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit ergebe sich daraus, dass die Marke nicht die Herkunft der f\u00fcr die Marke angemeldeten Waren und Dienstleistungen kennzeichnen sollte. Die Marke sei lediglich angemeldet worden, da Banksy sich nicht auf Urheberrecht berufen k\u00f6nne und andere an der Kommerzialisierung seines Werkes hindern wollte. Die Marke sei aber nie dazu gedacht gewesen, als Handelszeichen genutzt zu werden. Wo eine Marke ohne eine Nutzungsabsicht bez\u00fcglich der markenm\u00e4\u00dfigen Nutzung des Kennzeichens angemeldet werde, stelle dies eine b\u00f6swillige Handlung dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Pest Control stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Markeneintragung keineswegs b\u00f6swillig gewesen sei. Dazu m\u00fcssten unter anderem Beweise vorgelegt werden, dass der Markenanmelder seine Marke sittenwidrig entgegen der \u00fcblichen Handelsbr\u00e4uche angemeldet habe. Dies habe sich aber aus den vorgelegten Beweismitteln nicht ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das EUIPO schloss sich der Argumentation von Full Colour Black an und sieht die Markenanmeldung als b\u00f6swillig an. Eine Markenanmeldung, die nicht darauf abziele, die Marke im Handel zu nutzen, sondern aus Gr\u00fcnden, die nicht unter die Funktion einer Schutzmarke fallen, erfolge b\u00f6swillig und sei daher nichtig. Hier habe keine Nutzungsabsicht von Pest Control vorgelegen. Das ergebe sich aus einer Vielzahl von Aussagen Banksys, die vom Pest Control als Beweismittel vorgelegt wurden, in denen Banksy sich sehr kritisch beziehungsweise ablehnend zur Inanspruchnahme von Schutzrechten ge\u00e4u\u00dfert hat. Die zwischenzeitliche Er\u00f6ffnung eines Ladengesch\u00e4fts durch Vertreter von Banksy mit Waren, die Gem\u00e4lde von Banksy abbildeten, \u00e4ndere ebenfalls nichts an der B\u00f6swilligkeit. Die Waren konnte man dort nur im Schaufenster betrachten und musste sie dann im Internet erwerben. Es wurde dabei genauestens \u00fcberpr\u00fcft, dass es sich bei den K\u00e4ufern nicht um Kunsth\u00e4ndler handelte und dass die K\u00e4ufer die Werke keinesfalls zu \u00fcberh\u00f6hten Preisen weiterverkaufen konnten. Banksy und einer seiner Vertreter kommentierten die Er\u00f6ffnung des Shops, der nach der Stellung des L\u00f6schungsantrags in diesem Verfahren erfolgte, damit, dass die Ladener\u00f6ffnung nur erfolgt sei, um den Vorwurf der Nichtbenutzung der Marke zu verhindern. Durch diese Aussagen werde laut dem EUIPO deutlich, dass eben gerade keine Nutzungsabsicht vorliege. Auch aus den von Pest Control angef\u00fchrten Entscheidungen des EuGH \u2013 <em><a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=3BA5FDA7EC63B9B27ED95E5A831ECD8E?text=&amp;docid=205404&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1432539\" data-type=\"URL\" data-id=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=3BA5FDA7EC63B9B27ED95E5A831ECD8E?text=&amp;docid=205404&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1432539\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">NEUSCHWANSTEIN<\/a><\/em> und <em><a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=222824&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1433067\" data-type=\"URL\" data-id=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=222824&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1433067\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">SKY<\/a> <\/em>\u2013 ergebe sich nichts anderes.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Folglich gab das EUIPO dem L\u00f6schungsantrag statt. Gegen die Entscheidung wurde keine Beschwerde eingelegt. Full Colour Black hat die L\u00f6schung weiterer Marken mit Banksy-Gem\u00e4lden beantragt und es bleibt abzuwarten, wie diese Entscheidungen ausgehen. Wenngleich nunmehr eine fehlende Nutzungsabsicht bei der Markenanmeldung als ein Fall der B\u00f6swilligkeit nach 59 Abs. 1 UMV etabliert zu sein scheint, bleibt die Schwelle f\u00fcr den Nachweis einer solchen fehlenden Nutzungsabsicht hoch.<\/p>\n<div class=\"credits-overlay\" data-target=\".wp-image-930\"><a href=\"\" target=\"_blank\">Symbiot \/ Stockfotos \/ Shutterstock.com<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Europ\u00e4ische Markenamt (EUIPO) hat k\u00fcrzlich eine interessante Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Nutzungsabsicht in Bezug auf registrierte Unionsmarken gef\u00e4llt. 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